Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass Ärzte, die die von den Vorschriften des Sozialgesetzbuches vorgegebenen Richtgrößen für die Verschreibung von Arznei-, Verband- und Heilmitteln (voraussichtlich) um mehr als 25 Prozent überschreiten, Rückstellungen für etwaige Honorarrückforderungen der Krankenkassen bilden dürfen.
Urteil des BFH vom 05.11.2014
Aktenzeichen: VIII R 13/12
DStR 2015, 986
DB 2015, 1075