Die Approbation als Arzt kann u.a. versagt werden, wenn die Person in gesundheitlicher Hinsicht nicht zur Ausübung des Berufs geeignet ist. Das Ruhen der Approbation kann angeordnet werden, wenn Zweifel bestehen, ob die gesundheitlichen Voraussetzungen zur Approbation noch erfüllt sind, und der Arzt sich weigert, sich einer von der zuständigen Behörde angeordneten amts- oder fachärztlichen Untersuchung zu unterziehen. Dies ist in der Bundesärzteordnung geregelt.
Hierzu hat das Oberverwaltungsgericht Lüneburg entschieden, dass die Aufforderung, sich fachärztlich untersuchen zu lassen, nicht gesondert angefochten und gerichtlich überprüft werden kann. Die Anordnung der Untersuchung dient allein der Vorbereitung der nachfolgenden Sachentscheidung über das Ruhen der Approbation. Erst gegen diese Entscheidung stehen dem Betroffenen Rechtsmittel zu.
Beschluss des OVG Lüneburg vom 23.04.2015
Aktenzeichen: 8 PA 75/15
Pressemitteilung des OVG Lüneburg