Ein Patient kann von dem behandelnden Arzt grundsätzlich Schadensersatz verlangen, wenn er über später eingetretene Komplikationen vor der Behandlung nicht hinreichend aufgeklärt wurde. Ein derartiger Anspruch scheidet jedoch dann aus, wenn nach den Gesamtumständen davon auszugehen ist, dass der Patient der Behandlung auch bei Vornahme der gebotenen Aufklärung zugestimmt hätte (hypothetische Einwilligung).
Die Voraussetzungen für eine hypothetische Patienteneinwilligung hat zwar der behandelnde Arzt zu beweisen. Der Patient muss jedoch in den Fällen, in denen die Ablehnung der Behandlung medizinisch unvernünftig gewesen wäre, plausible Gründe darlegen und das Gericht davon überzeugen, dass er sich hinsichtlich der Durchführung der Behandlung in einem echten Entscheidungskonflikt befunden hätte.
Urteil des OLG Hamm vom 02.09.2013
Aktenzeichen: 3 U 54/12
OLG Hamm online