Nach einer Grundsatzentscheidung des Bundesarbeitsgerichts sind Arbeitgeber aufgrund ihres Weisungsrechts auch ohne begründeten Verdacht berechtigt, von einem Arbeitnehmer bereits vom ersten Krankheitstag an ein ärztliches Attest zur Arbeitsunfähigkeit zu verlangen, sofern die Anordnung nicht willkürlich erscheint und keinen Verstoß gegen das allgemeine arbeitsrechtliche Schikaneverbot darstellt.
Dies entspricht der gesetzlichen Regelung des § 5 Abs. 1, Satz 3 EntgFG (Entgeltfortzahlungsgesetz), wonach der Arbeitgeber die Vorlage der ärztlichen Bescheinigung früher als zur ansonsten nach dem Gesetz geltenden Frist von drei Krankheitstagen verlangen darf. Dieses klarstellende Urteil erleichtert es Arbeitgebern, gegen (vermeintliche) Missbrauchsfälle, wie häufige Krankheitstage an Freitagen, Montagen oder sogenannten Brückentagen, vorzugehen.
Urteil des BAG vom 14.11.2012
Aktenzeichen: 5 AZR 886/11
Pressemitteilung des BAG