Insbesondere in der IT-Branche ist die (teilweise) wörtliche Übernahme von Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) von anderen Anbietern durchaus keine Seltenheit. Das Oberlandesgericht Köln weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass jedenfalls AGB, die sich in ihrem gedanklichen Konzept oder in ihrer sprachlichen Ausgestaltung von gebräuchlichen juristischen Standardformulierungen abheben, Urheberrechtsschutz genießen.
Urteil des OLG Köln vom 27.02.2009
Aktenzeichen: 6 U 193/08
K&R 2009, 488
ITBR 2009, 223