Weicht ein gewerblicher eBay-Händler in den von ihm verwendeten Allgemeinen Vertragsbedingungen (AGB) von den AGB ab, die der Plattformbetreiber eBay für alle Mitglieder vorgegeben hat, stellt dies keine unzulässige Abweichung von gesetzlichen Regelungen dar. Das Oberlandesgericht Köln verneint insoweit einen Verstoß gegen eine gesetzliche, das Marktverhalten regelnde Vorschrift und damit einen Wettbewerbsverstoß, da den eBay-AGB keine Rechtsnormqualität zukommt.
Auch die in den Händler-AGB verwendete Klausel „Offensichtliche Mängel sind sofort nach Erhalt der Ware schriftlich anzuzeigen“ verstößt, obwohl sie die Gewährleistungsrechte von Verbrauchern in unzulässiger Weise einschränkt, nicht gegen das Recht gegen den unlauteren Wettbewerb, da die entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen lediglich die wechselseitigen Rechte und Pflichten der abzuschließenden Verträge festlegen und keine Marktverhaltensregeln aufstellen.
Urteil des OLG Köln vom 16.05.2008
Aktenzeichen: 6 U 26/08
JurPC Web-Dok. 98/2008