Der Bundesgerichtshof hat eine umstrittene Klausel in Sparkassen-AGB, wonach Einwendungen gegen Rechnungsabschlüsse der Sparkasse schriftlich oder, wenn im Rahmen der Geschäftsbeziehung der elektronische Kommunikationsweg vereinbart wurde, auf diesem Wege zugehen müssen, rechtlich nicht beanstandet. Sie stellt insbesondere keine unangemessene Benachteiligung von Sparkassenkunden dar.
Vielmehr ist den Sparkassen ein berechtigtes Interesse am Einhalten der Formvorschriften zuzubilligen. Nur so ist gewährleistet, dass die Einwände des Kunden nachweisbar und unverändert an die für Reklamationen zuständige Stelle gelangen. Gleichzeitig wird verhindert, dass die Weitergabe einer bloß mündlichen Beanstandung in der Hektik des Tagesgeschäfts untergeht.
Urteil des BGH vom 28.01.2014
Aktenzeichen: XI ZR 424/12
DB 2014, 597
BB 2014, 714