Eine Verlängerungsklausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) eines Online-Anzeigenvertrags, wonach sich der zunächst auf ein Jahr befristete Vertrag bei nicht fristgerechter Kündigung um ein weiteres Jahr verlängert, ist nicht für sich gesehen überraschend und damit unwirksam. Solche Vertragsklauseln sind auch gegenüber Verbrauchern, z.B. bei Handy- oder Fitnessstudioverträgen, durchaus üblich.
Urteil des AG Karlsruhe vom 21.11.08
Aktenzeichen: 2 C 230/08
MMR 2009, 292