Verwendet ein Gewerbetreibender in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) bei mehreren Klauseln, in denen die Haftung für schuldhaftes Verhalten geregelt wird, die Formulierung „und/oder“ (Beispiel „GmbH und/oder deren Mitarbeiter/Handelsvertreter haften nur im Falle …“), stellt dies keinen Verstoß gegen das Transparenzgebot dar. Diese Regelungstechnik findet auch in zahlreichen Gesetzen Anwendung. Wenn sich schon der Gesetzgeber in Normen mit dem Begriffspaar „und/oder“ an den Bürger wendet, kann auch einem Unternehmer wegen der Verwendung dieser Formulierung kein Verstoß gegen das Transparenzgebot angelastet werden.
Für das Oberlandesgericht Celle verstößt jedoch eine Klausel in den AGB, nach welcher der Verwender nur „im Falle der schuldhaften Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Kardinalpflicht)“ haftet, gegen das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 S. 2 BGB. Da weder der Begriff der „wesentlichen Vertragspflicht“ noch der „Kardinalpflicht“ im Gesetz erläutert wird, ist der Verwender der AGB gehalten, eine abstrakte Erklärung der Begriffe vorzunehmen.
Urteil des OLG Celle vom 30.10.2008
Aktenzeichen: 11 U 78/08
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