Nach § 57 AktG (Aktiengesetz) dürfen Aktionären Einlagen nicht zurückgewährt werden. Nach einem Urteil des Oberlandesgerichts München führt ein Verstoß aber nicht zur Nichtigkeit des Geschäfts und damit zu Rückgewähransprüchen der Gesellschaft wegen ungerechtfertigter Bereicherung § 812 BGB). Vielmehr ergibt sich der Rückzahlungsanspruch ausschließlich aus § 62 AktG, wonach Aktionäre der Gesellschaft Leistungen, die sie entgegen den Vorschriften dieses Gesetzes von ihr empfangen haben, zurückzugewähren haben.
Die Unterscheidung hat insbesondere Auswirkungen auf den Lauf der Verjährung. Während ein Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung erst mit Kenntniserlangung des Nichtigkeitsgrundes beginnt, verjährt der Anspruch aus § 62 AktG in 10 Jahren ab dem Empfang der Leistung. Diese Verjährungsregelung sorgt für klare Verhältnisse und trägt somit zum Rechtsfrieden bei. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtsfrage hat das Oberlandesgericht München die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen.
Urteil des OLG München vom 10.05.2012
Aktenzeichen: 14 U 2175/11
ZIP 2012, 1024
GWR 2012, 248