Erst kürzlich hat das Oberlandesgericht Frankfurt am Main entschieden, dass sich Kleinaktionäre wegen missbräuchlicher Anfechtungsklagen gegen Beschlüsse der Aktionärsversammlung schadensersatzpflichtig machen können (AZ: 5 U 183/07). Nun greift das Oberlandesgericht Stuttgart ebenfalls in erheblicher Weise in die Aktionärsrechte ein.
Aktionären, deren Mindestbeteiligung bei fünf Prozent des Grundkapitals liegt, steht es gemäß § 122 Abs.1 S.1 AktG zu, die Einberufung der Hauptversammlung zu verlangen. Dieses Einberufungsverlangen ist allerdings rechtsmissbräuchlich, wenn dem antragstellenden Aktionär ein Zuwarten bis zu der ohnehin demnächst folgenden Hauptversammlung ohne weiteres zugemutet werden kann.
Urteil des OLG Stuttgart vom 25.11.2008
Aktenzeichen: 3 W 370/08
OLGR Stuttgart 2009, 100