Auch Aktionäre mit einem kleinen Aktienbestand eines Unternehmens haben das Recht, Hauptversammlungsbeschlüsse gerichtlich anzufechten. Dies hat in der Vergangenheit eine Reihe von „Berufsklägern“ hervorgebracht, die oftmals mit hanebüchenen Argumenten begründete Klagen einreichen, um sie dann nach entsprechenden Zahlungen der genervten Unternehmen wieder zurückzunehmen. Das Landgericht Frankfurt am Main hat dieser Praxis nun einen Riegel vorgeschoben. Erweist sich eine solche Klage nicht nur als unbegründet, sondern als rechtsmissbräuchlich, drohen dem klagenden Kleinaktionär neben der Klageabweisung auch empfindliche Schadensersatzforderungen, wenn das Verfahren zu einer Verzögerung bei der Umsetzung eines Hauptversammlungsbeschlusses geführt hat und dem Unternehmen dadurch finanzielle Nachteile entstanden sind.
Urteil des LG Frankfurt/Main vom 02.10.2007
Aktenzeichen: 3-05 O 177/07 bzw. 3-5 O 194/07
NJW-Spezial 2007, 544
ZIP 2007, 2034