Wird ein Kraftfahrer mit weniger als 0,8 Promille angetroffen, liegt eine relative Fahruntüchtigkeit nur dann vor, wenn dem Kraftfahrer alkoholbedingte Ausfallerscheinungen nachgewiesen werden können.
Kann ein mit 0,6 Promille alkoholisierter Autofahrer einen von ihm verursachten Unfall damit erklären, irrtümlich von einer Linksabbiegerampel ausgegangen und von seinem Beifahrer abgelenkt worden zu sein, und hat er die bei den in derartigen Fällen auf Veranlassung der Polizei durchzuführenden „Grundübungen“ (z.B. gerader Gang, Finger-Nase-Probe) problemlos absolviert, kann alleine wegen der Unfallverursachung nicht von Ausfallerscheinungen ausgegangen werden. Die Verhängung eines Fahrverbots ist dann unzulässig.
Beschluss des LG Bonn vom 05.09.2012
Aktenzeichen: 24 Qs 227 Js 824/12-64/12
DAR 2013, 38