Ein Ehepaar machte eine Minderung des Reisepreises geltend, da ihm bei einer gebuchten „all-inclusive“-Reise kein Mittagessen angeboten wurde. Das Amtsgericht Leipzig legte den Begriff „all-inclusive“ dahingehend aus, dass der Veranstalter einer Pauschalreise den Reiseteilnehmern eine Mittagsverpflegung anbieten muss. Fehlt diese Leistung, rechtfertigt das eine Reisepreisminderung von 20 Prozent. Ferner sprach das Gericht den Touristen einen Schadensersatzanspruch von 250 Euro zu, da sie sich insgesamt zehnmal mit entsprechendem Zeit- und Kostenaufwand außerhalb ihrer Hotelanlage selbst um eine Mittagsmahlzeit nebst entsprechenden Getränken bemühen mussten.
Urteil des AG Leipzig vom 24.11.2010
Aktenzeichen: 109 C 5850/09
RRa 2011, 71