Kollidiert ein Pkw beim Linksabbiegen in ein Grundstück mit einem ihn überholenden Fahrzeug, spricht gegen den Linksabbieger der sogenannte Beweis des ersten Anscheins, dass er die ihn treffende doppelte Rückschaupflicht verletzt hat. Er haftet dann alleine für die Unfallfolgen. Dem Überholer kann nur dann ein Mitverschulden angelastet werden, wenn ihm ein schuldhafter Verkehrsverstoß – insbesondere ein Überholen in einer unklaren Verkehrslage oder bei Überholverbot – nachgewiesen werden kann.
Beschluss des OLG Hamburg vom 20.03.2012
Aktenzeichen: 15 U 15/12
jurisPR-VerkR 22/2012, Anm. 2