Enthält ein in einer Zeitschrift abgedruckter Beitrag, der mit „Preisrätsel“ überschrieben ist, neben redaktionellen Textteilen auch werbliche Elemente, verstößt die Veröffentlichung gegen das Verschleierungsverbot des § 4 Nr. 3 UWG, wenn der werbliche Charakter für einen durchschnittlichen Leser nicht bereits auf den ersten Blick, sondern erst nach einer genaueren Lektüre des Beitrags erkennbar wird.
Urteil des BGH vom 31.10.2012
Aktenzeichen: I ZR 205/11
WRP 2013, 764
GRUR 2013, 644