Wird ein Architekt mit Planungsleistungen für die Sanierung und Modernisierung von Altbauwohnungen beauftragt, hat er in seine Planung auch ohne ausdrückliche Vereinbarung im Vertrag die zum Zeitpunkt der Auftragserteilung üblichen Qualitäts- und Komfortstandards in Bezug auf den Schallschutz zu berücksichtigen. Insbesondere muss er den Bauherrn auf die höheren Planungs- und Herstellungskosten hinweisen, die zum Erreichen eines dem heutigen Stand entsprechenden Schallschutzes erforderlich sind.
Urteil des OLG Düsseldorf vom 15.07.2010
Aktenzeichen: I-5 U 25/09
BauR 2010, 2142
NJW-RR 2011, 170