Die Stellenanzeige eines Unternehmens, mit der ein Mitarbeiter für ein „junges Team“ gesucht wird, stellt nach Auffassung des Landesarbeitsgerichts Schleswig-Holstein eine unzulässige Altersdiskriminierung dar. Einem wegen seines Alters abgelehnten Bewerber steht wegen des Verstoßes gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) ein Schadensersatzanspruch zu.
Der von dem beklagten Unternehmen vorgenommenen Auslegung des Anzeigentextes, wonach sich der Begriff „jung“ nur darauf beziehe, dass das Team erst vor drei Jahren gegründet wurde, folgte das Gericht nicht. Dagegen sprach allein schon der Satzbau. In dem Anzeigentext, in dem von einem „jungen und motivierten“ Team die Rede war, bezog sich das Wort „motiviert“ eindeutig auf die Mitglieder des Teams, sodass vieles dafür sprach, dass auch mit dem Begriff „jung“ die Teammitglieder gemeint waren.
Von den ursprünglich eingeklagten 13.500 Euro erhielt der abgelehnte Bewerber allerdings lediglich 2.000 Euro zugesprochen, da das Unternehmen nachvollziehbar darlegen konnte, dass sich aus der Bewerbung des Klägers Zweifel an seiner Befähigung ergeben haben und in dem Betrieb nachweislich nicht generell nur jüngere Mitarbeiter eingestellt werden.
Urteil des LAG Schleswig-Holstein vom 29.10.2013
Aktenzeichen: 1 Sa 143/13
Wirtschaftswoche Heft 5/2014, Seite 101