Das Diskriminierungsverbot im Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) soll Benachteiligungen aus Gründen der Rasse oder der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität verhindern bzw. beseitigen. Das AGG spielt insbesondere bei Stellenangeboten eine Rolle, wenn Bewerber eines bestimmten Geschlechts oder Alters von vornherein ausgeschlossen werden. Eine aktuelle Entscheidung des Bundesgerichtshofs zeigt, dass das Diskriminierungsverbot auch im Bereich des Gesellschaftsrechts Anwendung finden kann.
In dem mit einer Laufzeit von fünf Jahren abgeschlossenen Dienstvertrag mit dem Geschäftsführer der Kliniken der Stadt Köln war vereinbart, dass die Vertragsparteien spätestens 12 Monate vor Vertragsablauf mitteilen, ob sie zu einer Verlängerung des Vertragsverhältnisses bereit sind. Der Aufsichtsrat der Klinikgesellschaft beschloss im Oktober 2008, das Anstellungsverhältnis mit dem im Zeitpunkt der (regulären) Vertragsbeendigung 62 Jahre alten Geschäftsführer nicht fortzusetzen. Die Stelle des medizinischen Geschäftsführers wurde vielmehr mit einem 41-jährigen Mitbewerber besetzt. Der bisherige Geschäftsführer sah in der Personalentscheidung einen Verstoß gegen das Verbot der Altersdiskriminierung und verklagte den Dienstherrn auf Zahlung einer Entschädigung von 110.000 Euro.
Nach der Beweislastregel des § 22 AGG muss der Betroffene nur Indizien vortragen, aus denen sich eine Diskriminierung ergibt. Das Unternehmen hat dann zu beweisen, dass der Bewerber nicht wegen seines Alters oder aus anderen unzulässigen Gründen benachteiligt worden ist. Der Gegenbeweis scheiterte hier u.a. daran, dass der Aufsichtsratsvorsitzende gegenüber der Presse erklärt hatte, dass der bisherige Geschäftsführer wegen seines Alters nicht weiterbeschäftigt worden sei. Allerdings fiel der Schadensersatzanspruch mit 36.600 Euro deutlich niedriger aus als beantragt. Gegen dieses Urteil haben beide Parteien Revision eingelegt.
Urteil des BGH vom 23.04.2012
Aktenzeichen: II ZR 163/10
Pressemitteilung des BGH