Ein Unternehmen vereinbarte mit dem Betriebsrat im Rahmen des Abbaus von 300 Stellen einen Sozialplan, in dem für die „bis zu 59-jährigen Mitarbeiter“ eine höhere Abfindung als für die „älteren Mitarbeiter“ gezahlt werden sollte. Das Bundesarbeitsgericht sah in der unterschiedlichen Abfindungsregelung keinen Verstoß gegen das im Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) geregelte Verbot der Altersdiskriminierung. Die niedrigere Abfindung für die „älteren Mitarbeiter“ rechtfertigten die Richter damit, dass diese ggf. nach dem Bezug von Arbeitslosengeld rentenberechtigt und demzufolge finanziell besser abgesichert seien. Im Übrigen lässt das AGG eine unterschiedliche Abfindungsregelung in Sozialplänen ausdrücklich zu (§ 10 Nr. 6 AGG).
Im Rahmen der Entscheidung stellte das Gericht noch klar, dass unter die „bis zu 59-jährigen Mitarbeiter“ alle Arbeitnehmer fallen, die zum Stichtag das 60. Lebensjahr noch nicht beendet haben.
Urteil des BAG vom 26.05.2009
Aktenzeichen: 1 AZR 198/08
Der Betrieb 2009, 1766
RdW 2010, 89