Die gesetzliche Regelung der betrieblichen Altersvorsorge, wonach ein Verlust der Betriebsrenten-Anwartschaft bei Ausscheiden aus dem Betrieb vor Vollendung des 35. (jetzt 30.) Lebensjahres eintreten soll, stellt nach einem Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln keine Altersdiskriminierung dar und verstößt daher weder gegen nationales noch gegen Europarecht. Die Ungleichbehandlung ist sachlich gerechtfertigt, da eine unzulässige Altersbeschränkung Arbeitgeber generell abschrecken könnte, überhaupt eine betriebliche Altersvorsorge einzuführen. Außerdem steht von dieser Regelung betroffenen jüngeren Arbeitnehmern noch ein recht langer Zeitraum zur Verfügung, um den Verlust der Anwartschaft durch anderweitige Altersvorsorge auszugleichen.
Urteil des LAG Köln vom 18.01.2008
Aktenzeichen: 11 Sa 1077/07
Pressemitteilung des LAG Köln