Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass das in einem Riester-Vertrag angesparte Guthaben nicht pfändbar ist, soweit die vom Schuldner erbrachten Altersvorsorgebeiträge tatsächlich gefördert werden und den Höchstbetrag nicht übersteigen. Ansprüche aus Riester-Verträgen sind nicht auf Dritte übertragbar und sind somit gemäß § 851 Abs. 1 ZPO in Verbindung mit § 97 Satz 1 EStG von der Zwangsvollstreckung ausgenommen. Das angesparte Vermögen gehört folglich bei einer Privatinsolvenz des Vertragsinhabers auch nicht zur Insolvenzmasse.
Versäumnisurteil des BGH vom 16.11.2017
Aktenzeichen: IX ZR 21/17
DB 2018, 116