Bewohner eines allgemeinen Wohngebiets müssen Lärmbeeinträchtigungen, die von einem dort aufgestellten Sammelbehälter für Altglas ausgehen, in der Regel als „sozial adäquat“ hinnehmen. Sammelsysteme nach der Verpackungsverordnung genießen in der Bevölkerung eine hohe Akzeptanz und werden daher nicht als störend empfunden. Vielmehr sind die Anwohner darauf angewiesen, dass die erforderlichen Sammelbehälter in der Nähe der Haushalte aufgestellt werden. Nur wenn besondere Umstände vorliegen, die die Belastung über das Maß hinaus ansteigen lassen, das typischerweise zugemutet wird, kann die Beseitigung oder Versetzung des Containers verlangt werden. Im Regelfall genügt jedoch ein Hinweisschild, das die Benutzungszeiten regelt und so die Nacht-, Sonntags- und Feiertagsruhe der Anwohner sicherstellt.
Urteil des OVG Rheinland-Pfalz vom 23.06.2010
Aktenzeichen: 8 A 10357/10
BauR 2010, 1907