Erfährt die Kfz-Zulassungsbehörde durch eine Anzeige des Kfz-Haftpflichtversicherers, dass für ein Fahrzeug kein Pflichtversicherungsschutz mehr besteht, muss sie sich nachhaltig bemühen, das Fahrzeug alsbald stillzulegen. Dazu genügt es nicht, wenn die Behörde die Fahrzeugdaten in die Fahndungskartei der Polizei (INPOL) aufnehmen lässt. Vielmehr muss sie eigene Maßnahmen veranlassen und die Einziehung des Fahrzeugscheins sowie die Kennzeichenentstempelung unter Hinzuziehung der Polizei zwangsweise durchsetzen.
Unterlässt die Kfz-Zulassungsbehörde die Ergreifung dieser Maßnahmen, macht sie sich schadensersatzpflichtig, wenn ein Verkehrsteilnehmer durch das nicht versicherte Fahrzeug einen Schaden erleidet und diesen weder vom neuen Halter noch von dem Fahrer ersetzt bekommt.
Urteil des OLG Karlsruhe vom 17.08.2010
Aktenzeichen: 12 U 45/10
RdW 2010 701