Nach der Bundesimmissionsschutzverordnung (BImschVO) sind für die Zuordnung von Kraftfahrzeugen zu einer bestimmten Schadstoffgruppe nicht wiederverwendbare, auf der Frontscheibe anzubringende Plaketten vorgeschrieben. Bei einem etwaigen Austausch der Scheibe muss eine neue Schadstoffplakette angebracht werden. Hierzu sind nur Kfz-Zulassungsstellen und solche Kfz-Werkstätten berechtigt, die für die Durchführung von Abgasuntersuchungen anerkannt sind. Autoglasereien oder andere Kfz-Reparaturbetriebe dürfen daher die Plakette, die sich auf der ausgetauschten Windschutzscheibe befindet, nicht ablösen und wiederverwerten. Sie müssen hierfür die zugelassenen Ausgabestellen in Anspruch nehmen und pro neue Plakette die Kosten in Höhe von etwa 5 Euro tragen.
Das Verwaltungsgericht hielt die Kostenerhebung von 5 Euro pro neue Plakette bei einem Wert des Rohlings von 50 Cent für rechtmäßig, auch wenn der hiergegen klagenden bundesweit tätigen Autoglasereikette bei mehreren hunderttausend Scheibenwechseln pro Jahr eine Mehrbelastung von circa 1,7 Mio. Euro entsteht.
Urteil des VG Berlin vom 21.04.2016
Aktenzeichen: 10 K 296.13
Pressemitteilung des VG Berlin