Die in einem Mahnschreiben geäußerte Ankündigung eines Unternehmers gegenüber einem säumigen Kunden, man werde „ein auf Inkasso spezialisiertes Mitarbeiterteam in den Abendstunden persönlich“ vorbeischicken, kann der Adressat als Androhung von Gewalt empfinden. Ein derartiges Verhalten verstößt gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) und kann daher gerichtlich untersagt werden.
Urteil des OLG München vom 09.07.2009
Aktenzeichen: 29 U 1852/09
Magazindienst 2009, 951