Das Oberlandesgericht Schleswig hatte sich mit der Frage zu befassen, wann eine Leistung zu bezahlen ist, die nicht vom Auftraggeber beauftragt wurde. Ein Anerkenntnis i.S.v. § 2 Abs. 8 Nr. 2 VOB/B liegt dann vor, wenn der Auftraggeber die auftragslose Leistung entgegennimmt und sie auch behalten will. Dafür genügt es, dass der Auftraggeber die ohne oder abweichend vom Vertrag ausgeführte Leistung bemerkt und gleichwohl weiterbauen lässt.
Urteil des OLG Schleswig vom 29.06.2010
Aktenzeichen: 3 U 92/09
jurisPR-PrivBauR 1/2011, Anm. 3
BauR 2010, 1937