Nach EU-Recht darf ein Führerschein nur von dem Mitgliedstaat ausgestellt werden, in dem der Führerscheinerwerber seinen ordentlichen Wohnsitz hat. Damit soll der „Führerscheintourismus“ unterbunden werden, wenn einem Kraftfahrer zuvor in seinem Heimatland die Fahrerlaubnis entzogen wurde. Nach Auffassung des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz berechtigt die Verletzung des Wohnsitzerfordernisses jedoch nicht generell dazu, einem im EU-Ausland erworbenen Führerschein die Geltung im Inland zu versagen.
Demnach sollen deutsche Behörden nicht berechtigt sein, einer von einem Deutschen, der hier noch nie einen Führerschein besessen hat, in Tschechien erworbenen Fahrerlaubnis die Anerkennung allein deshalb zu versagen, weil der Fahrerlaubnisinhaber in Deutschland seinen ordentlichen Wohnsitz hat.
Urteil des OVG Rheinland-Pfalz vom 18.03.2010
Aktenzeichen: 10 A 11244/09.OVG
VD 2010, 144