Hat der steuerpflichtige Eigentümer eines Wohnhauses dieses an seine Eltern vermietet und zahlen die Eltern nach ihrer gerichtlich angeordneten Unterbringung in einem Pflegeheim die Miete nicht mehr, ist das Mietverhältnis bis zu seiner Beendigung noch solange anzuerkennen bis es zeitnah beendet wird. Das ist nach Auffassung des Bundesfinanzhofs der Fall, wenn zwischen der Unterbringung im Pflegeheim und der geräumten Übergabe des Wohnhauses in etwa ein halbes Jahr vergangen ist.
Urteil des BFH vom 11.07.2017
Aktenzeichen: IX R 42/15
StuB 2017, 801