Nach der sogenannten Ein-Prozent-Regel wird der zu versteuernde geldwerte Vorteil für die Privatnutzung eines Geschäftswagens mit einem Prozent der Anschaffungskosten des Pkws angesetzt. Die oftmals nachteilige Pauschalregelung kann durch regelmäßiges Führen eines Fahrtenbuchs, in dem alle privaten Fahrten aufzulisten sind, vermieden werden. Dabei müssen die Aufzeichnungen im Fahrtenbuch eine hinreichende Gewähr für ihre Vollständigkeit und Richtigkeit bieten. Ist die Führung des Fahrtenbuchs nachweislich lückenhaft und/oder unrichtig, kann das Finanzamt das Fahrtenbuch verwerfen und die „Ein-Prozent-Regel“ anwenden.
Kleinere Mängel bei den Aufzeichnungen sind jedoch dann unerheblich, wenn die Angaben insgesamt plausibel sind. So hielt es der Bundesfinanzhof für unverhältnismäßig, ein Fahrtenbuch wegen geringfügiger Differenzen zu den Kilometerangaben auf einer Werkstattrechnung nicht anzuerkennen.
Urteil des BFH vom 10.04.2008
Aktenzeichen: VI R 38/06
DStZ 2008, 541