Stellt ein Arbeitgeber einen Mitarbeiter vor die Wahl einer fristlosen Kündigung oder den Abschluss eines Aufhebungsvertrages, kann der Arbeitnehmer den Aufhebungsvertrag anfechten, wenn ein Arbeitgeber eine fristlose Kündigung in einem derartigen Fall üblicherweise nicht in Betracht gezogen hätte. Die Widerrechtlichkeit der Drohung mit der fristlosen Kündigung wird auch durch eine dem betroffenen Mitarbeiter eingeräumte Bedenkzeit nicht ohne weiteres beseitigt, es sei denn, der Arbeitnehmer nutzt die Bedenkzeit lediglich dazu, im Rahmen des Aufhebungsvertrages erheblich bessere Konditionen auszuhandeln.
Urteil des BAG vom 28.11.2007
Aktenzeichen: 6 AZR 1108/06
Betriebs-Berater 2008, 385