Auf die Unachtsamkeit insbesondere vielbeschäftigter Unternehmer spekulieren dubiose Firmen, die Formulare übersenden, die Rechnungen über Anzeigen im Branchenfernmeldebuch nachempfunden sind und bereits vollständig ausgefüllte Überweisungsformulare enthalten oder in denen um Bestätigung bzw. Korrektur eines (angeblich) bereits bestehenden Interneteintrags gebeten wird. Erst bei genauerem Hinsehen stellt man fest, dass es sich um Veröffentlichungen in irgendwelchen Branchenverzeichnissen mit zweifelhaftem Werbewert handelt, die auf diese Weise angeboten werden.
Geht aus dem Schreiben jedoch bei sorgfältiger Lektüre eindeutig hervor, dass mit der Rücksendung des unterschriebenen Formulars ein kostenpflichtiger Eintrag in Auftrag gegeben wird, kann der Absender den Vertrag nicht mit der Begründung anfechten, das ihm unaufgefordert zugesandte Formular enthalte den Text „ergänzen oder korrigieren Sie bitte bei Annahme fehlende oder fehlerhafte Daten“, oder weil der Empfänger aufgefordert wird, „die Daten bei Annahme des Angebots nochmals auf ihre Richtigkeit zu kontrollieren“. Beachtet der Empfänger den weiteren, durchaus erkennbaren Hinweis über die Entgeltlichkeit des Eintrags nicht, kommt ein wirksamer Vertrag zustande.
Urteil des AG Köln vom 06.06.2011
Aktenzeichen: 114 C 128/11
JurPC Web-Dok. 138/2011