Der Insolvenzverwalter kann Zahlungen des Insolvenzschuldners anfechten, wenn sie in den letzten drei Monaten vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen wurden, der Schuldner zur Zeit der Handlung zahlungsunfähig war und der Zahlungsempfänger zu dieser Zeit die Zahlungsunfähigkeit kannte.
Dies gilt auch bei einer Geldstrafe, die der Insolvenzschuldner im Wissen um seine Zahlungsunfähigkeit beglichen hat, und die Strafvollstreckungsbehörde durch Angaben des Angeklagten im Rahmen des Strafverfahrens über dessen ungünstige Vermögenslage unterrichtet war.
Versäumnisurteil des BGH vom 10.07.2014
Aktenzeichen: IX ZR 280/13
ZInsO 2014, 1947
DB 2014, 2217