Auf die Unachtsamkeit insbesondere vielbeschäftigter Unternehmer spekulieren dubiose Firmen, die Formulare übersenden, die Rechnungen über Anzeigen im Branchenfernmeldebuch nachempfunden sind und bereits vollständig ausgefüllte Überweisungsformulare enthalten. Erst bei genauerem Hinsehen stellt man fest, dass es sich um Veröffentlichungen in irgendwelchen Branchenverzeichnissen mit zweifelhaftem Werbewert handelt, die auf diese Weise angeboten werden.
Obwohl solche Machenschaften mittlerweile hinlänglich bekannt sein sollten, fallen Unternehmen immer wieder auf derartige Tricks herein. Eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs lässt Betroffene nun hoffen. Auch wenn diese die Täuschungsabsicht des Werbers unschwer hätten erkennen können, kann der Vertragsschluss gleichwohl wegen arglistiger Täuschung angefochten werden. Das Anfechtungsrecht nach § 123 Abs. 1 BGB ist nicht ausgeschlossen, wenn der dem Irrtum Unterlegene die wahre Sachlage aus Fahrlässigkeit nicht kannte.
Hinweis: Oftmals unterhalten derartige Unternehmen als Firmensitz nur eine ausländische Briefkastenadresse. Wurde die Zahlung bereits geleistet, stehen trotz bestehendem Anfechtungsrecht die Chancen schlecht, sein Geld wieder zu bekommen.
Urteil des OLG Celle vom 18.06.2009
Aktenzeichen: 13 U 9/09
OLGR Celle 2009, 585