Eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Oldenburg zeigt, wie wichtig es ist, beim Abschluss einer Berufsunfähigkeitsversicherung richtige und vollständige Angaben zu Vorerkrankungen zu machen. Bei Vertragsabschluss hatte eine Frau mitgeteilt, dass sie vor 18 Jahren einen Reitunfall erlitten habe und seitdem das eine Bein verkürzt sei, sodass sie eine Schuherhöhung tragen müsse. Nicht erwähnt hatte sie hingegen, dass sie 2012 wegen zunehmender Schmerzen einen Orthopäden aufgesucht hatte, 2013 wegen eines Hexenschusses zwei Tage lang arbeitsunfähig war und Anfang 2016 zwei Monate lang Krankengymnastik verordnet bekommen hatte.
Als die Versicherungsnehmerin im Jahr 2017 die Versicherung in Anspruch nehmen wollte, erklärte diese wegen der falschen Angaben die Anfechtung des Versicherungsvertrags und lehnte jegliche Leistung ab. Die Behauptung der Frau, sie habe bei Unterzeichnung des Vertrags – also während des Zeitraumes, in dem sie die Krankengymnastik wahrnahm – an die letzten Arztbesuche gar nicht mehr gedacht, hielt das Gericht nicht für glaubhaft. Da sie durch das Verschweigen der Behandlungen den unzutreffenden Eindruck erweckt habe, dass sie in dieser Zeit beschwerdefrei gewesen sei, wurde ihre Klage abgewiesen.
Hinweisverfügung des OLG Oldenburg vom 20.08.2018
Aktenzeichen: 5 U 120/18
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