Ist der Nachlass überschuldet, wird der Erbe die Erbschaft vernünftigerweise innerhalb der sechswöchigen Frist ausschlagen. Stellt sich die Überschuldung des Nachlasses erst nach der Annahme der Erbschaft durch ausdrückliche Erklärung oder durch Ablauf der Ausschlagungsfrist heraus, kann der Erbe berechtigt sein, die Erbschaftsannahme wegen Irrtums nachträglich anzufechten. Eine solche Anfechtung setzt jedoch voraus, dass sich der Erbe überhaupt ernsthaft mit dem Nachlass auseinandergesetzt hat und von der Werthaltigkeit des Nachlasses ausgegangen ist.
Wusste der gesetzliche Erbe, dass der Erblasser ein Jahr vor seinem Tod eine Abfindung i.H.v. rund 100.000 Euro erhalten und dass ein Kontoauszug einige Monate vor dem Tod ein Kontoguthaben von ca. 60.000 Euro ausgewiesen hat, kann er angesichts dieser konkreten Anhaltspunkte erwarten, dass der Nachlass werthaltig ist. Stellt sich dies später als Irrtum heraus, kann er die Erbschaftsannahme wegen Überschuldung nachträglich anfechten.
Urteil des OLG Köln vom 15.05.2017
Aktenzeichen: 2 Wx 109/17
Pressemitteilung des OLG Köln