Der Insolvenzverwalter kann eine Zahlung eines Insolvenzschuldners an einen Dritten anfechten, wenn die Zahlung durch eine Drohung des Gläubigers veranlasst war, im Falle der Nichtzahlung Insolvenzantrag zu stellen (sog. inkongruente Leistung). Dies gilt auch dann, wenn die Drohung zurückhaltend formuliert war und dem Schuldner die Konsequenzen „zwischen den Zeilen“, aber dennoch hinreichend deutlich vor Augen geführt wurden.
Die Drohung wirkt auch dann fort, wenn die Zahlung nicht innerhalb der gesetzten Frist, jedoch hinreichend zeitnah (hier ein Tag nach Fristablauf) beglichen wurde. Wer die Möglichkeit eines Insolvenzantrags zur Durchsetzung von Ansprüchen eines einzelnen Gläubigers missbraucht, erhält eine Leistung, die ihm nach Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung auf diesem Weg nicht zusteht.
Urteil des BGH vom 07.03.2013
Aktenzeichen: IX ZR 216/12
WM 2013, 806