Erfahrungsgemäß enden viele Verfahren vor den Arbeitsgerichten mit gerichtlichen Vergleichen. Dabei üben die Richter auf die Parteien nicht selten „sanfte Gewalt“ aus, um eine gütliche Einigung herbeizuführen. In der Regel kann die bloße, auch eindringliche Verdeutlichung der Prozessrisiken nicht als Drohung gewertet werden. Deutlich zu weit ging ein Arbeitsrichter jedoch mit Drohungen gegenüber einem vergleichsunwilligen Verfahrensbeteiligten wie „Gleich werden Sie an die Wand gestellt und erschossen“, „Ich reiße Ihnen sonst den Kopf ab“ und „Seien Sie vernünftig, sonst müssen wir Sie zum Vergleich prügeln“.
Das Bundesarbeitsgericht sprach der so unter Druck gesetzten Prozesspartei das Recht zu, den Vergleich wegen rechtswidriger Drohung des Gerichts nachträglich anzufechten. Dem stand auch nicht entgegen, dass der Genötigte in der Verhandlung von einem Anwalt vertreten wurde, dieser den Vergleich aber auf Weisung seines eingeschüchterten Mandanten trotz erheblicher Bedenken abgeschlossen hatte.
Urteil des BAG vom 12.05.2010
Aktenzeichen: 2 AZR 544/08
jurisPR-ArbR 49/2010, Anm. 1
NZA 2010, 1250