Bei Anfechtungsklagen gegen Beschlüsse der Gesellschafterversammlung einer GmbH ist – sofern die Satzung keine abweichende Regelung enthält – grundsätzlich in entsprechender Anwendung die Monatsfrist des § 246 Abs. 1 AktG einzuhalten.
Ausnahmsweise kann in einer GmbH auch nach Überschreiten der Anfechtungsfrist Klage erhoben werden, soweit zwingende Umstände (z.B. Verhandlungen über die Änderung eines beanstandeten Beschlusses) den Gesellschafter an einer früheren Klageerhebung des Anspruchs gehindert haben. Damit soll den besonderen Gegebenheiten einer GmbH im Vergleich zu einer Aktiengesellschaft als in der Regel große Publikumsgesellschaft entgegengekommen werden.
Beschluss des BGH vom 13.07.2009
Aktenzeichen: II ZR 272/08
ZIP 2009, 1880
WM 2009, 1896