Erbringt bei einem gegenseitigen Vertrag der Schuldner eine fällige Leistung nicht oder nicht vertragsgemäß, so kann der Gläubiger, wenn er dem Schuldner erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung oder Nacherfüllung bestimmt hat, vom Vertrag zurücktreten. Dies regelt § 323 Abs. 1 BGB.
Die gesetzlich vorgeschriebene Fristsetzung muss dabei eine bestimmte und eindeutige Aufforderung zur Leistung enthalten und einen Endtermin für die Leistungserbringung angeben. Diesen Anforderungen genügt nach einem Urteil des Oberlandesgerichts München ein Schreiben des Gläubigers nicht, in dem dieser den mit seiner Leistung in Verzug befindlichen Vertragspartner auffordert, binnen einer bestimmten Frist den Liefertermin mitzuteilen.
Urteil des OLG München vom 16.06.2010
Aktenzeichen: 7 U 4884/09
RdW 2011, 148