Will eine Kommune den Antrag eines Mietwagenunternehmens auf Erteilung von Taxilizenzen mit der Begründung ablehnen, dass im Hinblick auf die Zahl der zur Verfügung stehenden Genehmigungen durch Neuzulassungen die Funktionsfähigkeit des örtlichen Taxengewerbes bedroht und die öffentlichen Verkehrsinteressen beeinträchtigt wären, muss sie dies anhand konkreter und überprüfbarer Zahlen untermauern. Hierzu sind Erhebungen erforderlich, in welchem Umfang in den vergangenen Jahren Taxidienstleistungen nachgefragt worden sind und wie sich die Nachfrage nach Beförderungsleistungen in Zukunft entwickeln wird (Prognoseentscheidung).
Die bloße Übernahme der Angaben der Bestandsunternehmer zu ihrer wirtschaftlichen Lage reicht für eine verlässliche Prognoseentscheidung nicht aus, wenn die Kommune selbst davon ausgeht, dass die von den Taxiunternehmen vorgelegten Zahlen zumindest zum Teil nicht den wirklichen Umsätzen entsprechen und eine systematische Verletzung steuerrechtlicher und sozialversicherungsrechtlicher Pflichten nicht weniger Unternehmen zu vermuten ist. Ist somit eine Bedrohung der Funktionsfähigkeit des örtlichen Taxengewerbes und eine Beeinträchtigung der öffentlichen Verkehrsinteressen nicht hinreichend nachgewiesen, müssen die beantragten Genehmigungen erteilt werden.
Urteil des VG Karlsruhe vom 20.04.2017
Aktenzeichen: 3 K 2922/16
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