Die Anordnung der gemeinsamen Ausübung des Sorgerechts setzt eine tragfähige, soziale Beziehung zwischen den Eltern voraus. Sie erfordert ein Mindestmaß an Übereinstimmung und hat sich am Kindeswohl auszurichten. Liegen die Voraussetzungen vor, müssen gravierende Umstände vorhanden sein, um auf Antrag eines Elternteils den anderen von der gemeinsamen Sorge auszuschließen.
Hat der Vater des gemeinsamen Kindes der Mutter eine umfassende Vollmacht zur Regelung der Angelegenheiten des Kindes erteilt und kam es bezüglich der Ausübung des gemeinsamen Sorgerechts bislang zu keinen nennenswerten Streitigkeiten, liegen die Voraussetzungen für eine Auflösung der gemeinsamen elterlichen Sorge nicht vor. Daran vermag auch der fehlende Kontakt zwischen Vater und Kind und dessen Wunsch auf Übertragung der alleinigen elterlichen Sorge auf die Kindesmutter nichts zu ändern.
Beschluss des OLG Schleswig vom 03.01.2012
Aktenzeichen: 10 WF 263/11
MDR 2012, 351
NJW-RR 2012, 520