Das Familiengericht kann das Umgangsrecht eines Elternteils an dem bei dem anderen Elternteil lebenden Kind zu dessen Schutz dahingehend einschränken, dass bei den Besuchen stets ein Angehöriger einer Jugendbehörde oder einer sozialen Einrichtung (z.B. Kinderschutzbund) anwesend ist („begleitender Umgang“). Diese Regelung kann insbesondere beim Kontakt eines noch sehr kleinen Kindes zu seinem Vater angezeigt sein.
Ordnet das Gericht eine solche Einschränkung an, muss es jedoch den Umgang so präzise und erschöpfend regeln, dass er erforderlichenfalls auch zwangsweise vollzogen werden kann. Das Gericht darf sich daher nicht die spätere Konkretisierung seines Beschlusses hinsichtlich der Bestimmung der Umgangstermine und -örtlichkeit vorbehalten. Eine derartige Entscheidung ist unzulässig.
Beschluss des OLG Saarbrücken vom 12.03.2010
Aktenzeichen: 6 UF 128/09
jurisPR-FamR 26/2010, Anm. 6
FamRZ 2010, 1922