Bei einer Kündigung wegen Eigenbedarfs hält der Bundesgerichtshof grundsätzlich die Angabe der Person, für die die Wohnung benötigt wird, und die Darlegung des Interesses, das diese Person an der Erlangung der Wohnung hat, für ausreichend. Dabei kann der Vermieter grundsätzlich auch auf Kündigungsgründe Bezug nehmen, die er in einem früheren, dem Mieter zugegangenen Schreiben dargelegt hat. Einer ausdrücklichen Wiederholung bedarf es dann nicht mehr.
Dem berechtigten Interesse des Mieters, ihm zum frühestmöglichen Zeitpunkt Klarheit über seine Rechtsposition zu verschaffen und ihn dadurch in die Lage zu versetzen, rechtzeitig alles Erforderliche zur Wahrung seiner Interessen zu veranlassen, ist nach Auffassung der Bundesrichter Genüge getan, wenn der Vermieter in dem Kündigungsschreiben angibt, dass seine Tochter nach einem Auslandsstudienjahr in die vermietete Wohnung ziehen soll, da ihr ehemaliges Kinderzimmer mittlerweile von ihrer Schwester genutzt wird.
Versäumnisurteil des BGH vom 06.07.2011
Aktenzeichen: VIII ZR 317/10
WuM 2011, 518-