Ein haftungsbegründender Prospektmangel liegt dann vor, wenn über die Eigenschaften und Risiken des Anlageprodukts nicht zutreffend und vollständig aufgeklärt worden ist. Zum Verständlichkeitserfordernis zählt auch das Gebot der Kostentransparenz. Wie ein Urteil des Bundesgerichtshofs zeigt, führt jedoch nicht jede Unklarheit der Prospektangaben zu einer Prospekthaftung des Ausgebenden.
So informiert der Prospekt eines geschlossenen Immobilienfonds den Anleger auch dann zutreffend über den Anteil der Kosten, die nicht in das Fondsgrundstück fließen (sogenannte Weichkosten, wie z.B. Kosten der Kapitalvermittlung), wenn der Interessent den im Prospekt angegebenen Anteil dieser Kosten an den Gesamtkosten mittels eines einfachen Rechenschritts in den Anteil an der Anlagesumme umrechnen kann.
Urteil des BGH vom 21.06.2016
Aktenzeichen: II ZR 331/14
DB 2016, 1867