Nach der sogenannten Ein-Prozent-Regel wird der zu versteuernde geldwerte Vorteil für die Privatnutzung eines Geschäftswagens mit einem Prozent der Anschaffungskosten des Pkws angesetzt. Die oftmals nachteilige Pauschalregelung kann durch regelmäßiges Führen eines Fahrtenbuchs, in dem alle privaten Fahrten aufzulisten sind, vermieden werden. Welche Anforderungen an ein elektronisch geführtes Fahrtenbuch zu stellen sind, ergibt sich aus folgendem Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg:
„Der Begriff des ordnungsgemäßen Fahrtenbuchs ist gesetzlich nicht näher bestimmt. Aus dem Wortlaut und aus dem Sinn und Zweck der Regelung folgt allerdings, dass die dem Nachweis des zu versteuernden Privatanteils an der Gesamtfahrleistung dienenden Aufzeichnungen … mit vertretbarem Aufwand auf ihre materielle Richtigkeit hin überprüfbar sein müssen. Eine mithilfe eines Computerprogramms erzeugte Datei genügt nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs diesen Anforderungen nur dann, wenn nachträgliche Veränderungen an den zu einem früheren Zeitpunkt eingegebenen Daten nach der Funktionsweise des verwendeten Programms technisch ausgeschlossen sind oder zumindest in ihrer Reichweite in der Datei selbst dokumentiert und offengelegt werden.“
Urteil des FG Baden-Württemberg vom 14.10.2014
Aktenzeichen: 11 K 736/1
EFG 2015, 458