Ein Lebensmittelhersteller warb in einem Fernsehspot für sein Produkt „AKTIVIA“ damit, der Kunde bekomme sein Geld zurück, wenn er nicht zufrieden sein sollte. Am Ende des Werbespots wurde der Verbraucher darauf hingewiesen, er könne die Teilnahmebedingungen im Internet unter der angegebenen Webseite abrufen. Die Geldzurückgarantie war daran geknüpft, dass der Kunde die Originalkassenbons, die Strichcodes auf der Unterseite der Verpackung von mindestens 14 und maximal 16 Bechern sowie eine kurze Begründung, warum er nicht zufrieden war, an den Hersteller schickte. Zudem war die Aktion zeitlich begrenzt.
Bei Verkaufsförderungsmaßnahmen gilt der Grundsatz, dass der Verbraucher Gelegenheit haben muss, sich vor der Kaufentscheidung über zeitliche Befristungen der Aktion, über eventuelle Beschränkungen des Teilnehmerkreises, über Mindest- oder Maximalabnahmemengen und über mögliche weitere Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Verkaufsförderungsmaßnahme zu informieren. Der Bundesgerichtshof räumte jedoch ein, dass es bei einer Fernsehwerbung genügen kann, die Bedingungen der Inanspruchnahme einer Verkaufsaktion nicht vollständig zu nennen, sondern insoweit auf eine Internetseite zu verweisen. Dieser Hinweis muss allerdings so gestaltet sein, dass er vom Verbraucher ohne Schwierigkeiten erfasst werden kann.
Urteil des BGH vom 11.03.2009
Aktenzeichen: I ZR 194/06
jurisPR-WettbR 11/2009, Anm. 5
MMR 2009, 844