Der ermäßigte Steuersatz nach § 12 Abs. 2 Nr. 8 Umsatzsteuergesetz (UStG) für einen gemeinnützigen Verein ist nur zu gewähren, wenn die Vereinssatzung die formellen Anforderungen an die sog. Vermögensbindung nach § 61 Abgabenordnung (AO) erfüllt. Hierzu ist für den Bundesfinanzhof erforderlich, dass die Vereinssatzung eine Regelung sowohl hinsichtlich der Auflösung und der Aufhebung als auch bei Zweckänderung enthält. Es muss daher in der Satzung geregelt sein, dass in einem solchen Fall das Vereinsvermögen nur für steuerbegünstigte Zwecke verwendet wird.
Urteil des BFH vom 23.07.2009
Aktenzeichen: V R 20/08
jurisPR-SteuerR 44/2009, Anm. 6