Grundsätzlich kann ein Arbeitsverhältnis auch wegen Schlechtleistung eines Arbeitnehmers gekündigt werden. Das Landesarbeitsgericht Hamm stellt allerdings hohe Anforderungen an die Begründung einer derartigen Kündigung. Danach genügt es nicht, dass ein Mitarbeiter bereits mehrmals wegen Fehlern bei der Arbeit abgemahnt und ihm schließlich bei der nächsten Nachlässigkeit gekündigt wird. Vielmehr muss der Arbeitgeber die Fehlerhäufigkeit des gekündigten Arbeitnehmers in Relation zu der durchschnittlichen Fehlerhäufigkeit von vergleichbaren Arbeitnehmern setzen. Erst bei einer deutlichen und längerfristigen Überschreitung des von vergleichbaren Arbeitnehmern erreichten Mittelwerts kann der Arbeitgeber nach erfolgter Abmahnung zur Kündigung wegen Schlechtleistung berechtigt sein.
Urteil des LG Hamm vom 20.11.2009
Aktenzeichen: 10 Sa 875/09
RdW Heft 10/2010, Seite IV