Weist ein Bauwerk einen Mangel auf, kann der Bauherr von dem Handwerker statt der zu erbringenden Leistung auch Schadensersatz verlangen. Die Voraussetzungen regelt § 281 BGB: „Soweit der Schuldner die fällige Leistung nicht oder nicht wie geschuldet erbringt, kann der Gläubiger unter den Voraussetzungen des § 280 Abs. 1 BGB Schadensersatz statt der Leistung verlangen, wenn er dem Schuldner erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung oder Nacherfüllung bestimmt hat.“
Für eine den Verzug auslösende Leistungsaufforderung reicht für den Bundesgerichtshof die allgemeine Aufforderung an den Bauunternehmer aus, das bestellte Werk binnen der gesetzten angemessenen Frist fertig zu stellen. Einer genauen Benennung der aus Sicht des Bauherrn noch notwendigen Arbeiten bedarf es im Unterschied zur Mangelrüge nach Abnahme nicht.
Urteil des BGH vom 25.03.2010
Aktenzeichen: VII ZR 224/08
MDR 2010, 731
NJW 2010, 2200